EU-Kleinunternehmerregelung 2025: §19a UStG erklärt
Die neue EU-Kleinunternehmerregelung (§19a UStG) erlaubt dir ab 2025 auch im EU-Ausland ohne MwSt zu verkaufen. So beantragst du die KU-IdNr beim BZSt.

Ab 2025 erlaubt §19a UStG deutschen Kleinunternehmern, in allen 27 EU-Ländern ohne lokale Umsatzsteuer-Registrierung tätig zu sein — vorausgesetzt, der EU-Gesamtumsatz bleibt unter 100.000 € pro Jahr. Wie du die KU-Identifikationsnummer beim BZSt beantragst und wann sich die Regelung für dein Business lohnt, erfährst du hier.
Was ist die EU-Kleinunternehmerregelung 2025?
Die EU-Kleinunternehmerregelung ist eine Steuervereinfachung, die seit dem 1. Januar 2025 gilt und deutschen Kleinunternehmern erlaubt, in anderen EU-Ländern von deren lokaler Umsatzsteuerbefreiung zu profitieren — ohne sich dort registrieren zu müssen.
Bisher galt: Wer Kunden in Frankreich, den Niederlanden oder Spanien hatte, musste ab bestimmten Umsatzschwellen in jedem dieser Länder eine USt-Registrierung einrichten. Das war teuer, aufwendig und für die meisten Solo-Selbstständigen schlicht unrealistisch. §19a UStG schafft dieses Problem für Kleinunternehmer ab.
Die neuen nationalen Umsatzgrenzen auf einen Blick
Gleichzeitig mit der EU-Regelung stiegen auch die nationalen Grenzen:
| Grenze | Bis 31.12.2024 | Ab 01.01.2025 | Art der Grenze |
|---|---|---|---|
| Vorjahresumsatz | 22.000 € | 25.000 € | Harte Grenze |
| Laufendes Jahr | 50.000 € (Prognose) | 100.000 € (Sofort) | Sofort-Schwelle |
| EU-Gesamtumsatz (neu) | – | 100.000 € EU-weit | Neu §19a UStG |
| USt-Jahreserklärung | Pflicht | Entfällt | Entlastung |
Wichtig: Die 100.000-€-Grenze für das laufende Jahr ist keine Prognose mehr — sie wirkt sofort beim Überschreiten.
Die alte 50.000-€-Grenze war eine Prognose — du musstest schätzen, ob du sie im laufenden Jahr überschreiten würdest. Die neue 100.000-€-Grenze ist eine Sofort-Schwelle. Überschreitest du sie, fällt die KU-Befreiung ab genau diesem Umsatz weg. Kein Puffer, keine Gnadenfrist.
Was ist neu seit Januar 2025?
Drei Dinge haben sich geändert, die für dich als Selbstständige direkt relevant sind:
- Höhere nationale Grenzen: Vorjahresumsatz ≤ 25.000 € (statt 22.000 €), laufendes Jahr < 100.000 € (statt 50.000 €)
- EU-weite Steuerbefreiung: Via §19a UStG kannst du in anderen EU-Ländern ohne lokale USt-Registrierung tätig sein
- Keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr: Ab 2025 entfällt diese Pflicht für Kleinunternehmer komplett
Und noch eine Erleichterung am Rande: E-Rechnungen musst du erst ab 2028 selbst ausstellen. Empfangen musst du sie aber schon heute.
Wie funktioniert die EU-KU-Regelung für Selbstständige mit Online-Kunden?
Wenn du ein Online-Tool, ein SaaS-Produkt oder digitale Dienstleistungen verkaufst, war die Umsatzsteuerfrage im EU-Ausland bisher kompliziert. Der Grund: Bei digitalen Leistungen liegt der Steuerort beim Kunden — nicht bei dir als Anbieter.
Das bedeutet: Wer als Entwicklerin oder Berater einen B2C-Kunden in Italien betreut, müsste dort theoretisch Umsatzsteuer abführen. Die EU-KU-Regelung hebt diese Pflicht auf, solange dein EU-Gesamtumsatz unter 100.000 € bleibt.
B2B-Kunden: Was ändert sich?
Für B2B-Kunden (Unternehmen) im EU-Ausland bleibt es beim Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet: Dein Kunde führt die Umsatzsteuer in seinem Land selbst ab — du stellst eine Netto-Rechnung ohne Steuerausweis. Daran ändert die EU-KU-Regelung nichts. Du profitierst aber davon, dass du keine eigene Registrierung in den betreffenden Ländern brauchst.
B2C-Kunden: Wo die EU-KU-Regelung wirklich hilft
Der eigentliche Vorteil liegt bei Privatkunden. Ohne EU-KU-Regelung müsstest du ab einer bestimmten Umsatzschwelle im jeweiligen Land USt registrieren lassen oder das OSS-Verfahren nutzen. Mit EU-KU fällt das weg — du stellst weiterhin Netto-Rechnungen mit dem Hinweis nach §19 UStG aus, ergänzt durch deine KU-IdNr.
Wichtig: Ab 2025 gilt eine neue EU-Gesamtumsatzgrenze von 100.000 €. Die gilt für alle deine EU-Umsätze zusammen — nicht pro Land.
KU-IdNr beantragen: So funktioniert es Schritt für Schritt
Die Registrierung läuft ausschließlich über das BZSt Online-Portal. Kein Gang zum Finanzamt nötig. So beantragst du deine KU-Identifikationsnummer:
- BZSt Online-Portal aufrufenStart
Registriere dich unter online.portal.bzst.de mit deiner Steuernummer und Unternehmerdaten.
- EU-Mitgliedstaaten auswählenDeine Aktion
Stelle den Antrag auf EU-KU-Teilnahme und wähle die Länder, in denen du tätig bist oder sein willst.
- BZSt prüft inländische VoraussetzungenBZSt
Das BZSt prüft, ob du die deutschen KU-Grenzen einhältst, und leitet deinen Antrag weiter.
- Mitgliedstaaten entscheiden nationalEU-Länder
Jeder gewählte EU-Staat prüft seine eigenen nationalen Voraussetzungen und gibt Zustimmung oder Ablehnung.
- Bescheid + KU-IdNr erhaltenErgebnis
Du erhältst einen BZSt-Bescheid und bei Zustimmung deine KU-Identifikationsnummer für grenzüberschreitende Rechnungen.
Dauer: Typischerweise einige Werktage bis Wochen — je nach Anzahl der gewählten Länder.
- Registriere dich im BZSt Online-Portal unter online.portal.bzst.de — du brauchst dazu deine Steuernummer und Unternehmerdaten.
- Stelle den Antrag auf EU-KU-Teilnahme und wähle die EU-Mitgliedstaaten aus, in denen du tätig bist oder sein wirst.
- BZSt prüft deine inländischen Voraussetzungen und leitet den Antrag an die gewählten Mitgliedstaaten weiter.
- Jeder Mitgliedstaat prüft seine nationalen Anforderungen eigenständig — manche stimmen zu, manche nicht.
- Du erhältst einen BZSt-Bescheid mit der Entscheidung und, bei Zustimmung, deiner KU-IdNr.
Die KU-IdNr gehört dann auf alle grenzüberschreitenden Rechnungen an EU-Kunden, bei denen du die Steuerbefreiung in Anspruch nimmst. Sie ersetzt in diesem Kontext die USt-IdNr.
Eine reguläre USt-IdNr brauchst du für die Antragstellung übrigens nicht — das ist ein häufiges Missverständnis.
Was ist der Unterschied zwischen EU-KU-Regelung und OSS-Verfahren?
Das ist die Frage, die viele Selbstständige falsch einschätzen: OSS-Verfahren und EU-KU-Regelung schließen sich gegenseitig aus.
| Kriterium | EU-KU-Regelung §19a UStG | OSS-Verfahren One-Stop-Shop |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer erheben | Nein — keine Steuer | Ja — Pflicht |
| Zielgruppe | Kleinunternehmer < 100K€ | Regelbesteuerer |
| Registrierung | Einmal beim BZSt | Einmal beim BZSt |
| Quartalsmeldung | Ja (auch Null) | Ja (mit Beträgen) |
| Vorsteuerabzug | Nein | Ja |
| Kombinierbar miteinander | Nein — Ausschluss | Nein — Ausschluss |
| Für B2C EU-Kunden | Ideal (steuerfrei) | Gut (zentralisiert) |
| Grenze im laufenden Jahr | 100.000 € EU-gesamt | Keine (Regelbesteuerung) |
Entscheidungshilfe: Unter 100.000 € EU-Umsatz und keine Umsatzsteuer erheben? → EU-KU. Wächst du über die Grenze hinaus? → OSS.
Der Kernunterschied: Das OSS-Verfahren ist ein Vereinfachungsverfahren für Unternehmer, die Umsatzsteuer erheben und diese gebündelt über eine zentrale Stelle abführen wollen. Die EU-KU-Regelung hingegen schafft die Umsatzsteuerpflicht im EU-Ausland vollständig ab.
Für echte Kleinunternehmer unter den Grenzen ist die Rechnung einfach: Wer keine Umsatzsteuer erhebt, braucht kein OSS. EU-KU ist dann fast immer die sinnvollere Wahl.
Bist du dagegen schon am OSS-Verfahren registriert — zum Beispiel weil du bisher als Regelbesteuerer tätig warst — musst du dich aktiv entscheiden. Wechselst du zur KU-Regelung zurück, gilt eine fünfjährige Bindungsfrist.
Welche Pflichten kommen mit der EU-KU-Regelung?
Kostenlos kommt die Vereinfachung nicht. Wer an der EU-KU-Regelung teilnimmt, übernimmt neue Meldepflichten.
Quartalsfristen und Nullmeldungen
Ab dem Moment deiner Registrierung bist du verpflichtet, vierteljährlich deine EU-Umsätze an das BZSt zu melden. Die Fristen:
- Q1 (Januar–März): Meldung bis 30. April
- Q2 (April–Juni): Meldung bis 31. Juli
- Q3 (Juli–September): Meldung bis 31. Oktober
- Q4 (Oktober–Dezember): Meldung bis 31. Januar des Folgejahres
Wichtig: Auch wenn du in einem Quartal keinen einzigen EU-Auslandsumsatz hattest, musst du eine Nullmeldung abgeben. Vergisst du das, riskierst du die Abmeldung aus dem Verfahren.
Was passiert, wenn du die 100.000-€-Grenze überschreitest?
Die 100.000-€-Grenze gilt für deinen gesamten EU-Umsatz im laufenden Jahr. Sobald du sie überschreitest:
- Die EU-KU-Befreiung erlischt sofort ab dem überschreitenden Umsatz
- Du musst das BZSt innerhalb von 15 Werktagen informieren
- Im Folgejahr bist du von der EU-KU-Regelung ausgeschlossen
Das bedeutet in der Praxis: Halte deinen EU-Gesamtumsatz im Blick — nicht nur den deutschen. Wenn du merkst, dass du dich der 100.000-€-Marke näherst, solltest du frühzeitig handeln.
Lohnt sich die EU-KU-Regelung für dein Business?
Für die meisten Solo-Selbstständigen, die Online-Produkte oder Dienstleistungen an EU-Kunden verkaufen, ist die Antwort ja — mit ein paar Ausnahmen.
EU-KU lohnt sich, wenn:
- Du B2C-Kunden in anderen EU-Ländern hast oder haben möchtest
- Dein EU-Gesamtumsatz voraussichtlich unter 100.000 € bleibt
- Du nicht am OSS-Verfahren teilnimmst oder dort austreten möchtest
- Du vor allem Servicegeschäft machst (wenig Vorsteuer auf Einkäufe)
EU-KU lohnt sich weniger, wenn:
- Du hohe Betriebsausgaben mit Vorsteuer hast (kein Vorsteuerabzug bei KU-Status)
- Du planst, dein Geschäft stark zu skalieren und die 100.000-€-Grenze realistisch ist
- Du ausschließlich B2B-Kunden hast (Reverse Charge löst das Problem ohnehin)
Ein Werkzeug wie SaaS Rebels Invoicing hilft dir dabei, KU-konforme Rechnungen auszustellen — mit automatisch korrektem §19 UStG-Hinweis und Unterstützung für die KU-IdNr auf grenzüberschreitenden Rechnungen.
TL;DR
Ab 2025 erlaubt §19a UStG deutschen Kleinunternehmern erstmals, in allen EU-Ländern ohne separate Umsatzsteuer-Registrierung tätig zu sein. Die EU-Gesamtgrenze liegt bei 100.000 € pro Jahr. Die Registrierung läuft über das BZSt-Online-Portal mit einer KU-IdNr als Ergebnis. Wer bereits am OSS-Verfahren teilnimmt, muss sich entscheiden — beides geht nicht.
FAQ
Was ist die EU-Kleinunternehmerregelung 2025?
Die EU-Kleinunternehmerregelung nach §19a UStG erlaubt deutschen Kleinunternehmern seit dem 1. Januar 2025, auch in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Umsatzsteuer zu verkaufen — ohne sich dort registrieren zu müssen. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz in der gesamten EU 100.000 € pro Jahr nicht überschreitet. Die Regelung ergänzt die nationale KU-Regelung nach §19 UStG.
Wie beantrage ich die KU-IdNr beim BZSt?
Die Registrierung läuft ausschließlich über das BZSt Online-Portal unter online.portal.bzst.de. Nach der Prüfung durch das BZSt und die gewählten Mitgliedstaaten erhältst du per Bescheid eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr), die du auf grenzüberschreitenden Rechnungen an EU-Kunden angibst. Eine bestehende USt-IdNr ist für die Antragstellung nicht notwendig.
Muss ein Kleinunternehmer seinen EU-Kunden Umsatzsteuer berechnen?
Nein — wer die nationalen KU-Grenzen einhält (Vorjahresumsatz ≤ 25.000 €, laufendes Jahr < 100.000 €) und die EU-KU-Regelung nutzt, berechnet keine Umsatzsteuer. Bei B2B-Kunden im EU-Ausland greift Reverse Charge: Der Geschäftskunde führt die Steuer in seinem Land selbst ab, du stellst eine Netto-Rechnung aus.
Was ist der Unterschied zwischen EU-KU-Regelung und OSS-Verfahren?
Das OSS-Verfahren ist für Unternehmer, die Umsatzsteuer erheben und zentral abführen wollen. Die EU-KU-Regelung schafft die Umsatzsteuerpflicht im EU-Ausland vollständig ab. Beide Verfahren schließen sich gegenseitig aus — du kannst nicht gleichzeitig am OSS teilnehmen und die EU-KU-Regelung nutzen. Für Kleinunternehmer unter den Umsatzgrenzen ist EU-KU fast immer die sinnvollere Wahl.
Was passiert, wenn ich die 100.000-€-EU-Grenze überschreite?
Überschreitest du die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr, verlierst du die EU-KU-Befreiung sofort ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet — nicht erst im Folgejahr. Du musst das BZSt innerhalb von 15 Werktagen informieren. Im Folgejahr bist du dann nicht mehr zur EU-KU-Regelung berechtigt.
Gilt die EU-KU-Regelung auch für SaaS und digitale Tools?
Ja. SaaS, Online-Tools und digitale Abonnements gelten als elektronisch erbrachte Dienstleistungen. Bei B2C-Kunden im EU-Ausland schützt die EU-KU-Regelung vor der Pflicht zur lokalen Umsatzsteuer-Registrierung. Bei B2B-Kunden bleibt das Reverse-Charge-Verfahren bestehen — daran ändert sich nichts durch die EU-KU-Regelung.
Welche laufenden Pflichten hat man bei der EU-KU-Teilnahme?
EU-KU-Teilnehmer müssen vierteljährlich ihre EU-Umsätze an das BZSt melden — Fristen sind 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar des Folgejahres. Auch Nullmeldungen sind Pflicht. Wer die Meldung vergisst, riskiert die Abmeldung aus dem Verfahren.