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EU-Kleinunternehmerregelung 2025: §19a UStG erklärt

Die neue EU-Kleinunternehmerregelung (§19a UStG) erlaubt dir ab 2025 auch im EU-Ausland ohne MwSt zu verkaufen. So beantragst du die KU-IdNr beim BZSt.

Pascal Jordin 02.05.2026 9 Min. Lesezeit
EU-Kleinunternehmerregelung 2025: §19a UStG erklärt

Ab 2025 erlaubt §19a UStG deutschen Kleinunternehmern, in allen 27 EU-Ländern ohne lokale Umsatzsteuer-Registrierung tätig zu sein — vorausgesetzt, der EU-Gesamtumsatz bleibt unter 100.000 € pro Jahr. Wie du die KU-Identifikationsnummer beim BZSt beantragst und wann sich die Regelung für dein Business lohnt, erfährst du hier.

Was ist die EU-Kleinunternehmerregelung 2025?

Die EU-Kleinunternehmerregelung ist eine Steuervereinfachung, die seit dem 1. Januar 2025 gilt und deutschen Kleinunternehmern erlaubt, in anderen EU-Ländern von deren lokaler Umsatzsteuerbefreiung zu profitieren — ohne sich dort registrieren zu müssen.

Bisher galt: Wer Kunden in Frankreich, den Niederlanden oder Spanien hatte, musste ab bestimmten Umsatzschwellen in jedem dieser Länder eine USt-Registrierung einrichten. Das war teuer, aufwendig und für die meisten Solo-Selbstständigen schlicht unrealistisch. §19a UStG schafft dieses Problem für Kleinunternehmer ab.

Die neuen nationalen Umsatzgrenzen auf einen Blick

Gleichzeitig mit der EU-Regelung stiegen auch die nationalen Grenzen:

Umsatzgrenzen im Vergleich
Kleinunternehmerregelung: Alte vs. neue GrenzenWas sich ab 1. Januar 2025 geändert hat
GrenzeBis 31.12.2024Ab 01.01.2025Art der Grenze
Vorjahresumsatz22.000 €25.000 €Harte Grenze
Laufendes Jahr50.000 € (Prognose)100.000 € (Sofort)Sofort-Schwelle
EU-Gesamtumsatz (neu)100.000 € EU-weitNeu §19a UStG
USt-JahreserklärungPflicht Entfällt Entlastung

Wichtig: Die 100.000-€-Grenze für das laufende Jahr ist keine Prognose mehr — sie wirkt sofort beim Überschreiten.

Die alte 50.000-€-Grenze war eine Prognose — du musstest schätzen, ob du sie im laufenden Jahr überschreiten würdest. Die neue 100.000-€-Grenze ist eine Sofort-Schwelle. Überschreitest du sie, fällt die KU-Befreiung ab genau diesem Umsatz weg. Kein Puffer, keine Gnadenfrist.

Was ist neu seit Januar 2025?

Drei Dinge haben sich geändert, die für dich als Selbstständige direkt relevant sind:

  1. Höhere nationale Grenzen: Vorjahresumsatz ≤ 25.000 € (statt 22.000 €), laufendes Jahr < 100.000 € (statt 50.000 €)
  2. EU-weite Steuerbefreiung: Via §19a UStG kannst du in anderen EU-Ländern ohne lokale USt-Registrierung tätig sein
  3. Keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr: Ab 2025 entfällt diese Pflicht für Kleinunternehmer komplett

Und noch eine Erleichterung am Rande: E-Rechnungen musst du erst ab 2028 selbst ausstellen. Empfangen musst du sie aber schon heute.

Wie funktioniert die EU-KU-Regelung für Selbstständige mit Online-Kunden?

Wenn du ein Online-Tool, ein SaaS-Produkt oder digitale Dienstleistungen verkaufst, war die Umsatzsteuerfrage im EU-Ausland bisher kompliziert. Der Grund: Bei digitalen Leistungen liegt der Steuerort beim Kunden — nicht bei dir als Anbieter.

Das bedeutet: Wer als Entwicklerin oder Berater einen B2C-Kunden in Italien betreut, müsste dort theoretisch Umsatzsteuer abführen. Die EU-KU-Regelung hebt diese Pflicht auf, solange dein EU-Gesamtumsatz unter 100.000 € bleibt.

B2B-Kunden: Was ändert sich?

Für B2B-Kunden (Unternehmen) im EU-Ausland bleibt es beim Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet: Dein Kunde führt die Umsatzsteuer in seinem Land selbst ab — du stellst eine Netto-Rechnung ohne Steuerausweis. Daran ändert die EU-KU-Regelung nichts. Du profitierst aber davon, dass du keine eigene Registrierung in den betreffenden Ländern brauchst.

B2C-Kunden: Wo die EU-KU-Regelung wirklich hilft

Der eigentliche Vorteil liegt bei Privatkunden. Ohne EU-KU-Regelung müsstest du ab einer bestimmten Umsatzschwelle im jeweiligen Land USt registrieren lassen oder das OSS-Verfahren nutzen. Mit EU-KU fällt das weg — du stellst weiterhin Netto-Rechnungen mit dem Hinweis nach §19 UStG aus, ergänzt durch deine KU-IdNr.

Wichtig: Ab 2025 gilt eine neue EU-Gesamtumsatzgrenze von 100.000 €. Die gilt für alle deine EU-Umsätze zusammen — nicht pro Land.

KU-IdNr beantragen: So funktioniert es Schritt für Schritt

Die Registrierung läuft ausschließlich über das BZSt Online-Portal. Kein Gang zum Finanzamt nötig. So beantragst du deine KU-Identifikationsnummer:

Schritt für Schritt
KU-IdNr beantragen beim BZStSo funktioniert die Registrierung für die EU-Kleinunternehmerregelung
  1. BZSt Online-Portal aufrufenStart

    Registriere dich unter online.portal.bzst.de mit deiner Steuernummer und Unternehmerdaten.

  2. EU-Mitgliedstaaten auswählenDeine Aktion

    Stelle den Antrag auf EU-KU-Teilnahme und wähle die Länder, in denen du tätig bist oder sein willst.

  3. BZSt prüft inländische VoraussetzungenBZSt

    Das BZSt prüft, ob du die deutschen KU-Grenzen einhältst, und leitet deinen Antrag weiter.

  4. Mitgliedstaaten entscheiden nationalEU-Länder

    Jeder gewählte EU-Staat prüft seine eigenen nationalen Voraussetzungen und gibt Zustimmung oder Ablehnung.

  5. Bescheid + KU-IdNr erhaltenErgebnis

    Du erhältst einen BZSt-Bescheid und bei Zustimmung deine KU-Identifikationsnummer für grenzüberschreitende Rechnungen.

Dauer: Typischerweise einige Werktage bis Wochen — je nach Anzahl der gewählten Länder.

  1. Registriere dich im BZSt Online-Portal unter online.portal.bzst.de — du brauchst dazu deine Steuernummer und Unternehmerdaten.
  2. Stelle den Antrag auf EU-KU-Teilnahme und wähle die EU-Mitgliedstaaten aus, in denen du tätig bist oder sein wirst.
  3. BZSt prüft deine inländischen Voraussetzungen und leitet den Antrag an die gewählten Mitgliedstaaten weiter.
  4. Jeder Mitgliedstaat prüft seine nationalen Anforderungen eigenständig — manche stimmen zu, manche nicht.
  5. Du erhältst einen BZSt-Bescheid mit der Entscheidung und, bei Zustimmung, deiner KU-IdNr.

Die KU-IdNr gehört dann auf alle grenzüberschreitenden Rechnungen an EU-Kunden, bei denen du die Steuerbefreiung in Anspruch nimmst. Sie ersetzt in diesem Kontext die USt-IdNr.

Eine reguläre USt-IdNr brauchst du für die Antragstellung übrigens nicht — das ist ein häufiges Missverständnis.

Was ist der Unterschied zwischen EU-KU-Regelung und OSS-Verfahren?

Das ist die Frage, die viele Selbstständige falsch einschätzen: OSS-Verfahren und EU-KU-Regelung schließen sich gegenseitig aus.

Direktvergleich
EU-KU-Regelung vs. OSS-VerfahrenBeide vereinfachen grenzüberschreitende Umsätze — aber auf verschiedene Weisen
KriteriumEU-KU-Regelung
§19a UStG
OSS-Verfahren
One-Stop-Shop
Umsatzsteuer erhebenNein — keine SteuerJa — Pflicht
ZielgruppeKleinunternehmer < 100K€Regelbesteuerer
RegistrierungEinmal beim BZStEinmal beim BZSt
QuartalsmeldungJa (auch Null)Ja (mit Beträgen)
VorsteuerabzugNeinJa
Kombinierbar miteinanderNein — AusschlussNein — Ausschluss
Für B2C EU-KundenIdeal (steuerfrei)Gut (zentralisiert)
Grenze im laufenden Jahr100.000 € EU-gesamtKeine (Regelbesteuerung)

Entscheidungshilfe: Unter 100.000 € EU-Umsatz und keine Umsatzsteuer erheben? → EU-KU. Wächst du über die Grenze hinaus? → OSS.

Der Kernunterschied: Das OSS-Verfahren ist ein Vereinfachungsverfahren für Unternehmer, die Umsatzsteuer erheben und diese gebündelt über eine zentrale Stelle abführen wollen. Die EU-KU-Regelung hingegen schafft die Umsatzsteuerpflicht im EU-Ausland vollständig ab.

Für echte Kleinunternehmer unter den Grenzen ist die Rechnung einfach: Wer keine Umsatzsteuer erhebt, braucht kein OSS. EU-KU ist dann fast immer die sinnvollere Wahl.

Bist du dagegen schon am OSS-Verfahren registriert — zum Beispiel weil du bisher als Regelbesteuerer tätig warst — musst du dich aktiv entscheiden. Wechselst du zur KU-Regelung zurück, gilt eine fünfjährige Bindungsfrist.

Welche Pflichten kommen mit der EU-KU-Regelung?

Kostenlos kommt die Vereinfachung nicht. Wer an der EU-KU-Regelung teilnimmt, übernimmt neue Meldepflichten.

Quartalsfristen und Nullmeldungen

Ab dem Moment deiner Registrierung bist du verpflichtet, vierteljährlich deine EU-Umsätze an das BZSt zu melden. Die Fristen:

  • Q1 (Januar–März): Meldung bis 30. April
  • Q2 (April–Juni): Meldung bis 31. Juli
  • Q3 (Juli–September): Meldung bis 31. Oktober
  • Q4 (Oktober–Dezember): Meldung bis 31. Januar des Folgejahres

Wichtig: Auch wenn du in einem Quartal keinen einzigen EU-Auslandsumsatz hattest, musst du eine Nullmeldung abgeben. Vergisst du das, riskierst du die Abmeldung aus dem Verfahren.

Was passiert, wenn du die 100.000-€-Grenze überschreitest?

Die 100.000-€-Grenze gilt für deinen gesamten EU-Umsatz im laufenden Jahr. Sobald du sie überschreitest:

  • Die EU-KU-Befreiung erlischt sofort ab dem überschreitenden Umsatz
  • Du musst das BZSt innerhalb von 15 Werktagen informieren
  • Im Folgejahr bist du von der EU-KU-Regelung ausgeschlossen

Das bedeutet in der Praxis: Halte deinen EU-Gesamtumsatz im Blick — nicht nur den deutschen. Wenn du merkst, dass du dich der 100.000-€-Marke näherst, solltest du frühzeitig handeln.

Lohnt sich die EU-KU-Regelung für dein Business?

Für die meisten Solo-Selbstständigen, die Online-Produkte oder Dienstleistungen an EU-Kunden verkaufen, ist die Antwort ja — mit ein paar Ausnahmen.

EU-KU lohnt sich, wenn:

  • Du B2C-Kunden in anderen EU-Ländern hast oder haben möchtest
  • Dein EU-Gesamtumsatz voraussichtlich unter 100.000 € bleibt
  • Du nicht am OSS-Verfahren teilnimmst oder dort austreten möchtest
  • Du vor allem Servicegeschäft machst (wenig Vorsteuer auf Einkäufe)

EU-KU lohnt sich weniger, wenn:

  • Du hohe Betriebsausgaben mit Vorsteuer hast (kein Vorsteuerabzug bei KU-Status)
  • Du planst, dein Geschäft stark zu skalieren und die 100.000-€-Grenze realistisch ist
  • Du ausschließlich B2B-Kunden hast (Reverse Charge löst das Problem ohnehin)

Ein Werkzeug wie SaaS Rebels Invoicing hilft dir dabei, KU-konforme Rechnungen auszustellen — mit automatisch korrektem §19 UStG-Hinweis und Unterstützung für die KU-IdNr auf grenzüberschreitenden Rechnungen.


TL;DR

Ab 2025 erlaubt §19a UStG deutschen Kleinunternehmern erstmals, in allen EU-Ländern ohne separate Umsatzsteuer-Registrierung tätig zu sein. Die EU-Gesamtgrenze liegt bei 100.000 € pro Jahr. Die Registrierung läuft über das BZSt-Online-Portal mit einer KU-IdNr als Ergebnis. Wer bereits am OSS-Verfahren teilnimmt, muss sich entscheiden — beides geht nicht.


FAQ

Was ist die EU-Kleinunternehmerregelung 2025?

Die EU-Kleinunternehmerregelung nach §19a UStG erlaubt deutschen Kleinunternehmern seit dem 1. Januar 2025, auch in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Umsatzsteuer zu verkaufen — ohne sich dort registrieren zu müssen. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz in der gesamten EU 100.000 € pro Jahr nicht überschreitet. Die Regelung ergänzt die nationale KU-Regelung nach §19 UStG.

Wie beantrage ich die KU-IdNr beim BZSt?

Die Registrierung läuft ausschließlich über das BZSt Online-Portal unter online.portal.bzst.de. Nach der Prüfung durch das BZSt und die gewählten Mitgliedstaaten erhältst du per Bescheid eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr), die du auf grenzüberschreitenden Rechnungen an EU-Kunden angibst. Eine bestehende USt-IdNr ist für die Antragstellung nicht notwendig.

Muss ein Kleinunternehmer seinen EU-Kunden Umsatzsteuer berechnen?

Nein — wer die nationalen KU-Grenzen einhält (Vorjahresumsatz ≤ 25.000 €, laufendes Jahr < 100.000 €) und die EU-KU-Regelung nutzt, berechnet keine Umsatzsteuer. Bei B2B-Kunden im EU-Ausland greift Reverse Charge: Der Geschäftskunde führt die Steuer in seinem Land selbst ab, du stellst eine Netto-Rechnung aus.

Was ist der Unterschied zwischen EU-KU-Regelung und OSS-Verfahren?

Das OSS-Verfahren ist für Unternehmer, die Umsatzsteuer erheben und zentral abführen wollen. Die EU-KU-Regelung schafft die Umsatzsteuerpflicht im EU-Ausland vollständig ab. Beide Verfahren schließen sich gegenseitig aus — du kannst nicht gleichzeitig am OSS teilnehmen und die EU-KU-Regelung nutzen. Für Kleinunternehmer unter den Umsatzgrenzen ist EU-KU fast immer die sinnvollere Wahl.

Was passiert, wenn ich die 100.000-€-EU-Grenze überschreite?

Überschreitest du die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr, verlierst du die EU-KU-Befreiung sofort ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet — nicht erst im Folgejahr. Du musst das BZSt innerhalb von 15 Werktagen informieren. Im Folgejahr bist du dann nicht mehr zur EU-KU-Regelung berechtigt.

Gilt die EU-KU-Regelung auch für SaaS und digitale Tools?

Ja. SaaS, Online-Tools und digitale Abonnements gelten als elektronisch erbrachte Dienstleistungen. Bei B2C-Kunden im EU-Ausland schützt die EU-KU-Regelung vor der Pflicht zur lokalen Umsatzsteuer-Registrierung. Bei B2B-Kunden bleibt das Reverse-Charge-Verfahren bestehen — daran ändert sich nichts durch die EU-KU-Regelung.

Welche laufenden Pflichten hat man bei der EU-KU-Teilnahme?

EU-KU-Teilnehmer müssen vierteljährlich ihre EU-Umsätze an das BZSt melden — Fristen sind 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar des Folgejahres. Auch Nullmeldungen sind Pflicht. Wer die Meldung vergisst, riskiert die Abmeldung aus dem Verfahren.


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